Betriebsanleitung
Haftungsverlagerung
Die Maschinenrichtlinie und das Produktsicherheitsgesetz gewähren dem Hersteller einer Maschine bei der Produkthaftung nur sehr geringen Spielraum. Vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung der Haftung auf den Kunden oder zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben sind unwirksam; eine gesetzliche Vorgabe kann nicht per Vertrag ausgehebelt werden. Eine vertragliche Klausel, wonach der Kunde die Betriebsanleitung einer Maschine erstellt oder nach der Lieferung Schutzeinrichtungen anbringt, ist unwirksam. Der Hersteller der Maschine ist per Gesetz verpflichtet eine Betriebsanleitung zur Maschine zu liefern und die Maschine mit allen erforderlichen Schutzeinrichtungen zu versehen. Auch die Deklaration einer (eigentlich vollständigen) Maschine ohne Schutzeinrichtungen als "unvollständige Maschine" ist unwirksam. Der Kunde kann die Lieferung einer Betriebsanleitung und die Lieferung der notwendigen Schutzeinrichtungen fordern.
Die einzige Möglichkeit Haftungsrisiko wirkungsvoll auf den Betreiber oder den Anwender einer Maschine zu übertragen, sind Vorgaben und Einschränkungen, die in der Betriebsanleitung zum Betrieb der Maschine formuliert werden. Wichtig ist hier die Beschreibung der "Bestimmungsgemäßen Verwendung" der Maschine oder des Produkts und weitere Beschränkungen für den Betrieb der Maschine im Sicherheitskapitel der Betriebsanleitung oder im allgemeinen Text.
Normenkonforme Betriebsanleitung
Die wirksamste Möglichkeit Haftung im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes auf den Betreiber oder den Bediener einer Maschine zu übertragen, bietet eine gesetzes- und normenkonforme Betriebsanleitung mit den entsprechenden Hinweisen für Betreiber und Bediener der Maschine. Auf Basis einer belastbaren Risikobeurteilung kann eine Betriebsanleitung erstellt werden, die geeignet ist, den Hersteller einer Maschine im Schadensfall zu entlasten.