Maschinenrichtline
Richtlinie 2006/42/EG Test
Die Richtlinie 2006/42/EG der Europäischen Union (Maschinenrichtlinie) fordert im Rahmen der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens in Artikel 5 (Maschinen) und in Artikel 13 (unvollständige Maschinen) vom Hersteller einer Maschine
- die Einhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, für die betreffende Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- die Erstellung der in Anhang VII Teil A (Maschinen) und Teil B (unvollständige Maschinen) aufgeführten Unterlagen,
- die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen.
Die in Anhang VII Teil A und Teil B für Maschinen und für unvollständige Maschinen aufgeführten erforderlichen Unterlagen sind im Wesentlichen:
- allgemeine Beschreibung der Maschine,
- Zeichnungen und Pläne, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- Risikobeurteilung mit einer Liste der zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und mit der Beschreibung der zur Abwendung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen getroffenen Maßnahmen,
- die Angabe der Normen und technischen Spezifikationen,
- technische Berichte mit Ergebnissen von Prüfungen,
- die Betriebsanleitung (Maschinen) und die Montageanleitung (unvollständige Maschinen),
- EG-Konformitätserklärung (Maschinen) und Einbauerklärung (unvollständige Maschinen).
Harmonisierte Normen:
Eine harmonisierte Norm ist ein technischer Standard, der unter einem Mandat (Auftrag) der Europäischen Kommission von den Normungsorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet wurde oder eine nationale Norm (z.B. DIN-Norm) oder internationale Norm (z. B. ISO-Norm), die der Kommission zur Harmonisierung vorgeschlagen werden. Sobald diese Normen von der Kommission angenommen und im Amtsblatt der Union veröffentlicht sind, gelten sie als harmonisierte Norm. „Harmonisiert“ deshalb, weil diese Normen in allen Staaten der Europäischen Union gelten und nationale Standards ablösen.
Vermutungswirkung
Die Vermutungswirkung besagt, dass derjenige, der bei Entwurf und Bau seiner Maschine (seines Produktes) die von der Kommission angenommenen und im Amtsblatt veröffentlichten Normen anwendet, davon ausgehen kann (vermuten kann), dass er die Forderungen der anwendbaren Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) erfüllt hat. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn die berücksichtigten Normen auf die Maschine anwendbar sind. Gibt es eine, speziell auf die Art der Maschine zutreffende harmonisierte Norm (C-Norm), so sind wesentliche, für die Maschinenart charakteristische Risiken, die von der Maschine ausgehen, in der Norm bewertet. Wenn die in der Norm zugrundegelegten Voraussetzungen an der betrachtete Maschine vorliegen, können die Bewertungen für diese Gefährdungen aus der Norm in die Risikobeurteilung übernommen werden. Gibt es keine, speziell auf die Art der Maschine zutreffende harmonisierte Norm (C-Norm), dann darf Konformität vermutet werden, wenn die Maschine nach anwendbaren A- oder B-Normen gebaut wurde. In diesem Fall muss die Risikobeurteilung die von der Maschine ausgehenden speziellen Gefährdungen besonders genau betrachten.